Förderungen für Pflegebetreuung​

Über 80 % der pflegebedürftigen Menschen in Österreich werden zu Hause von Angehörigen betreut – ein wertvoller gesellschaftlicher Beitrag, der pflegebedürftigen Menschen ein selbstbestimmtes Leben in vertrauter Umgebung ermöglicht. Mit der Förderung der 24-Stunden-Betreuung stärkt Niederösterreich die Rolle pflegender Angehöriger und erleichtert es Betroffenen, so lange wie möglich in ihrem Zuhause zu leben.

 

Rechtlicher Rahmen: Das Hausbetreuungsgesetz (HBeG)

Das Bundesgesetz zur Hausbetreuung (HBeG) legt seit 2007 fest, dass legale und vertraglich geregelte Betreuungsverhältnisse für die 24-Stunden-Betreuung im privaten Umfeld möglich sind. Das Gesetz regelt, welche Anforderungen und Bedingungen für eine rechtskonforme Betreuung erfüllt sein müssen und bietet einen eigenen Betreuungsrahmen für eine umfassende Versorgung im häuslichen Bereich.

 

Fördervoraussetzungen im Überblick

Das NÖ-Fördermodell unterstützt pflegebedürftige Menschen und deren Familien durch Zuschüsse, die abhängig von den individuellen Voraussetzungen und der Art der Beschäftigung der Betreuungskraft sind. Die Förderung kann beantragt werden, wenn:

  1. Der Hauptwohnsitz des Antragstellers in Niederösterreich liegt,

  2. Pflegegeld der Stufen 1 oder 2 bezogen wird und eine Demenzdiagnose vorliegt.

 

Förderhöhe und Bedingungen

Die Höhe der monatlichen Förderung beträgt:

  • Bis zu 800 Euro für Betreuung durch selbstständige Betreuungskräfte

  • Bis zu 1.600 Euro für Betreuung durch angestellte Betreuungskräfte

 

Spezielle Regelungen: Die 28-Tage-Regel

Bei einer durchgehenden Betreuung durch eine selbstständige Betreuungskraft über mindestens 28 Tage kann ein Zuschuss von bis zu 800 Euro gewährt werden. Um diese Förderung zu erhalten, muss eine „Erklärung Inanspruchnahme 28-Tage-Regel“ eingereicht und Honorarnoten als Nachweis aufbewahrt werden.

 

Sonderregelung für bestehende Förderfälle

Personen, die bereits vor dem 1. Januar 2020 Pflegegeld der Stufe 3 oder höher erhielten und eine Förderung für die 24-Stunden-Betreuung beziehen, behalten ihre Förderung auch bei Änderungen (z. B. Einkommensänderungen oder Wechsel der Betreuungskraft). Das Land Niederösterreich ist in diesen Fällen weiterhin für Nachzahlungen und eventuelle Rückforderungen zuständig.

 

Antragsstellung und Beratung

Anträge können beim Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung Soziales und Generationenförderung in St. Pölten eingereicht werden. Neuanträge ab Pflegegeldstufe 3 sind seit dem 1. Januar 2020 über das Sozialministeriumservice zu stellen. Weitere Informationen sowie aktuelle Unterlagen finden Sie unter http://www.sozialministeriumservice.at .

Für eine persönliche Beratung steht Ihnen die NÖ Pflege-Hotline zur Verfügung, die Sie umfassend zu allen Aspekten des Fördermodells und der 24-Stunden-Betreuung informiert.

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